Ich kann Sie im Rahmen meines Tätigkeitsschwerpunktes Betreuungsrecht umfassend beraten und Sie im Bedarfsfalle auch außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Des Weiteren bin ich auch auf das Seniorenrecht spezialisiert und biete spezielle auf die Bedürfnisse von Senioren/ Innen zugeschnittene Rechtsberatung an.
Gleichfalls vertrete ich auch Psychiatrie-Betroffene und versuche deren Rechtsansprüche, die durch psychiatrische und medizinische Gutachten bewiesen werden können, durchzusetzen.

Mein Tätigkeitsspektrum im Betreuungsrecht umfasst:

  • Gerichtliche Auseinandersetzung rund um das Betreuungsrecht;
  • Beratung bei der Gestaltung, den Grenzen und Durchsetzungsmöglichkeiten von Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen;
  • Beratung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Betreuung (Betreuung auf Antrag des Betroffenen, Betreuung auf Antrag Dritter, Zwangsbetreuung);
  • Rechte der Betroffenen gegenüber Betreuern;
    Überprüfung und Abwehr von Maßnahmen des Betreuers sowie gerichtlich genehmigter Maßnahmen ( z.B. geschlossene Unterbringung )
    Aufgaben, Rechte und Pflichten von Betreuern in Ausübung ihrer Tätigkeit;
  • Probleme von Betreuern und Bevollmächtigten in der Zusammenarbeit mit Ärzten, Heimleitung oder Pflegepersonal im Falle einer ärztlichen Behandlung des Betreuten;
  • Probleme der Arzthaftung im betreuungsfreien Raum
    Ich würde mich freuen, Sie in meiner Anwaltskanzlei persönlich begrüßen zu dürfen.

Grundsätzliches zum Betreuungsrecht

Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechts sind inzwischen mehr als 20 Jahre vergangen.
Die bereits mit Einführung des Betreuungsrechts vorgenommenen Begriffsänderungen – Betreuung statt Entmündigung, Betreuer statt Vormund, Betroffener statt Mündel – wurden durch das FamFG im Jahre 2008 nochmals erweitert – Betreuungsrichter statt Vormund-schaftsrichter, Betreuungsgericht statt Vormundschaftsgericht.
Das Hauptziel des zwischenzeitlich etablierten Rechtsinstituts Betreuungsrecht hat sich positiv weiterentwickelt: Abschaffung der Entmündigung, nämlich der Aufhebung der Geschäftsfähigkeit kraft Richterspruchs, weitgehende Berücksichtigung des Willens des Betroffenen, Stärkung der Rechtsstellung des Betroffenen im Betreuungsverfahren.
Anzumerken bleibt, dass unter Betreuung die rechtliche Vertretung zu verstehen ist und nicht eine Gesundheits- und Sozialvertretung.
Die rechtliche Betreuung ist im Wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.