In Arzthaftungssachen vertrete ich seit Jahren ausschließlich die Patientenseite, so dass es bei mir garantiert keine Interessenkonflikte gibt.
Das Rechtsgebiet Arzthaftungsrecht beinhaltet insbesondere die Vertretung bei medizinischen Behandlungsfehlern (Beratungsfehler, Operationsfehler, Geburtsschaden).
Vor der juristischen Betrachtung und Bewertung ist der Fall des Geschädigten medizinisch zu analysieren; was, wann und warum vorgefallen ist, welche Auswirkungen zu beachten sind.
Aufgrund meiner medizinischen Kenntnisse, da ich als Heilpraktiker in eigener Praxis arbeite, kann ich bereits bei der objektiven Abklärung des medizinischen Sachverhalts dem Geschädigten beratend zur Seite stehen.
Bei Verdacht eines Behandlungsfehlers kann ggf. auch ein medizinisches Privatgutachten weiterhelfen.
Beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers mache ich hieraus resultierende Ansprüche auf Schadensersatz (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse usw.) und Schmerzensgeld sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend.
Ich bin besonders auf eine außergerichtliche Schadensregulierung sowie auf außergerichtliche Regulierungsgespräche mit den Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser spezialisiert, so dass bereits viele meiner medizinrechtlichen Mandate einer außergericht-lichen Erledigung zugeführt werden können.
Ihr optimaler Schadensersatz ist mein Ziel
Hervorzuheben bleibt zudem, dass insbesondere außergerichtliche und kostengünstige Gutachtenverfahren vor den ärztlichen Schlichtungsstellen bei einem erhöhten Prozesskostenrisiko in Frage kommen. Der Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz befindet sich in Mainz.
Der Antrag stellende Patient muss im Rahmen des Schlichtungsverfahrens lediglich seine eigenen Kosten einschließlich der Kosten meiner Beauftragung tragen. Es liegt im Ermessen des in Anspruch genommenen Arztes, dem vom Patienten beantragten Schlichtungsverfahren zuzustimmen.
Zu beachten ist, dass mit Eintritt der Verjährung der Schadensersatzanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( § 199 Abs. 1 BGB ).